Unterhaltsdauer, bzw. wie lange ist Unterhalt geschuldet?
Die Unterhaltsdauer wird In Art. 125, Abs. 2 ZGB mit folgenden Kriterien zur Bestimmung der Lebensprägung und der Dauer festgelegt – eine Ehe war tendenziell lebensprägend wenn:
- die Ehe länger als 10 Jahre gedauert hat und der Unterhaltsberechtigte wenig oder nicht erwerbstätig war,
- zu betreuende Kinder, bzw. Jüngstes unter 16-jährig, vorhanden sind (siehe auch Betreuungsunterhalt),
- der Unterhaltsberechtigte bei der Trennung älter als 45 (Grenze verschiebt sich gegen 50) war,
- die Rollenteilung traditionell war (Einverdienerehe, Hausfrau, bzw. -mann),
- eine gute Lebensstellung gegeben ist (gute Finanzlage, Leistungsfähigkeit des potenziell Unterhaltspflichtigen),
- der Unterhaltsberechtigte bei der Trennung älter als 45-jährig war oder bei schlechter Gesundheit, bspw. invalid ist,
- der Unterhaltsberechtigte schlecht ausgebildet ist, bzw. die Erwerbsaussichten ungünstig sind,
- der Unterhaltsberechtigte aus seiner ausländischen Kultur entwurzelt worden ist.
Grundsätzlich gilt: Bei zu bertreuenden Kindern, je länger die Ehe und je älter der Unterhaltsberechtigte und je schlechter die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtigte, desto eher ist Unterhalt zu leisten, sofern das möglich ist und desto länger ist in der Regel die Unterhaltsdauer.
Für die Unterhaltsdauer, genauer die Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlungen gibt es, gleich wie beim Anspruch, bzw. der Pflicht für Unterhaltszahlungen, wenige allgemein gültige Regeln – dazu gehören:
- Für Kinder ist Kinderunterhalt fällig bis zum Abschluss einer Erstausbildung.
- Bei nicht lebensprägender Ehe: In der Regel kein nachehelicher Unterhalt fällig.
- Bei lebensprägender Ehe:
- Ohne Kinder: Bspw. aufgrund gesundheitlicher Problem, traditioneller Rollenteilung, etc. je nach Dauer der Ehe und Alter nachehelicher Unterhalt bis zur Pensionierung.
- Mit Kinder: Abstufung nach dem Alter des jüngstem Kind – unter 10, bis 16 oder gemäss Schulstufen-Regel (siehe weiter unten).
- Beendigung der Unterhaltspflicht:
- Die Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten.
- Nach einigen Jahren im qualifizierten Konkubinat des Unterhaltsberechtigten (in der Regel 5 Jahre, in der Konvention definierbar).
- Pensionierung des Unterhaltspflichtigen, bzw. des Unterhaltsberechtigten.
- Bei Tod des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten.
Je nach Situation kann der Unterhalt statt als Rente mit einer einmaligen Abfindung beglichen werden.
Dann gibt es natürlich einige kniffligere Situationen – hier ist das primäre Kriterium die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtigten in Bezug auf die oben aufgeführten Aspekte der Lebensprägung der Ehe.
Kann nicht der volle Unterhalt bezahlt werden, da nicht genügend Mittel seitens Unterhaltspflichtigem vorhanden sind, kann der Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn mehr Mittel verfügbar sind, erhöht werden. Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass der Unterhaltsbetrag in der Konvention festgehalten wird, nicht zuletzt, wenn es darum geht beim Sozialamt vorstellig zu werden.
Weitere Informationen sind bei der Interpretation der Unterhaltsberechnung zu finden.
Zeitbereiche
AliCalc generiert automatisch, basierend auf den Grunddaten, die relevanten Zeitbereiche und trägt damit der Dynamik der Unterhaltsberechnung über die Zeit Rechnung. Bei den Zeitbereichen wird zwischen Berechnungen mit Kindern (ehelich oder unehelich), die noch in Ausbildung sind, oder kinderlosen verheirateten Paaren, bzw. Paaren, die keine Kinder in Ausbildung mehr haben, unterschieden.
Ehepaare ohne unterstützungspflichtige Kinder
Die Zeitbereiche werden aufgrund des Alters, der Dauer der Ehe und des Arbeitspensums des Unterhaltsberechtigten generiert:
- Liegt keine Lebensprägung der Ehe vor, besteht in der Regel kein Anspruch auf Unterhalt und es wird entsprechend kein Zeitbereich erstellt
- Trennungsjahr – dieser Zeitbereich ist relevant für die Steuern; je später im Jahr die Trennung und damit die separate Steuerrechnung erfolgt, desto wichtiger ist diese Differenzierung, da der Unterhaltspflichtige in diesem Fall als Einzelperson für eine längere Dauer und damit höher besteuert wird. Der Unterhaltsberechtigte hat dementsprechend eine tiefere Steuerbelastung für diesen Zeitraum.
- Unterhaltsberechtigter ist jünger als 46 und sein Arbeitspensum ist kleiner 100%: 1 Jahr ab Trennung
- Unterhaltsberechtigter ist älter als 45 und sein Arbeitspensum ist kleiner 100%: 1 Jahr ab Trennungsjahr
- Unterhaltsberechtigter ist älter als 45 und jünger als 50: ¼ Ehedauer ab Trennungsjahr
- Unterhaltsberechtigter ist älter als 50 und jünger als 55: ½ Ehedauer ab Trennungsjahr, resp. bis zur Pensionierung des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen
- Unterhaltsberechtigter ist älter als 55: Bis zur eigenen Pensionierung oder derjenigen des Unterhaltspflichtigen
Bei unterstützungspflichtigen Kindern
- Trennungsjahr – dieser Zeitbereich ist relevant für die Steuern; je später im Jahr die Trennung und damit die separate Steuerrechnung erfolgt, desto wichtiger ist diese Differenzierung, da der Unterhaltspflichtige in diesem Fall als Einzelperson für eine längere Dauer und damit höher besteuert wird. Der Unterhaltsberechtigte hat dementsprechend eine tiefere Steuerbelastung für diesen Zeitraum.
- 10/16-Regel (obsolet)
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- bis Jüngstes 10-jährig: 0% Pensum Unterhaltsberechtigter
- Jüngstes 10–16-jährig: 50% Pensum Unterhaltsberechtigter
- ab Jüngstes 16-jährig: 100% Unterhaltsberechtigter
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- Schulstufen-Regel
- bis Jüngstes 6-jährig: 0% Unterhaltsberechtigter- Grundbedarf bis 10-jährig: 400.-
- bis Jüngstes 10-jährig: 40-50% Unterhaltsberechtigter – Grundbedarf ab 10-jährig: 600.-
- bis Jüngstes 12-jährig: 40-50% Unterhaltsberechtigter
- bis Jüngstes 16-jährig: 70-80% Unterhaltsberechtigter
- ab Jüngstes 16-jährig: 100% Unterhaltsberechtigter
- Ab Jüngstes 16-jährig: Kein Betreuungsunterhalt mehr!
- Bis 18-jährig: Vorrang-Staffel
- Ab 18-jährig: Höhere Krankenkasse
- Bis Abschluss Erstausbildung
- Pensionierung Unterhaltspflichtiger