Unterhalt – Anspruch, bzw. Pflicht

Warum Unterhalt?

Der nacheheliche Unterhalt wird in den Art. 125 – 132 ZGB geregelt.

Wenn von Unterhalt gesprochen wird, ist darunter in erster Linie der gebührende Unterhalt zu verstehen. Bei einer lebensprägenden Ehe entspricht der gebührende Unterhalt dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei ausreichenden Mitteln beide Ehepartner Anspruch haben. Dies gilt gleichermassen für den Trennungs- wie für den nachehelichen Unterhalt. Bei einer nicht lebensprägenden Ehe entspricht der gebührende Unterhalt dem Lebensstandard vor der Ehe. Geht der Scheidung eine lange Trennungszeit voraus, wird beim gebührenden Unterhalt vom gelebten Lebensstandard während der Trennung ausgegangen. Der ermittelte Lebensstandard bildet die Obergrenze für den gebührenden Unterhalt.
Seit dem 1. Januar 2017 wird das Thema Unterhalt auf nicht verheiratete Verhältnisse mit Kindern ausgedehnt. Wurde bis anhin der Unterhaltspflichtige lediglich für den Kinderunterhalt im engeren Sinn zur Kasse gebeten, kann der Unterhaltsberechtigte neu Betreuungsunterhalt geltend machen! Diese Neuerung hat zum Ziel, Kinder von unverheirateten Eltern, die keine Beziehung führen, den adäquaten Unterhalt – im Sinn des Kindeswohls – zu gewährleisten. Das Vorgehen zur Berechnung wurde von der Gesetzgeberin nicht definiert, der Betreuungsunterhalt wird jedoch rechtlich dem Kind zugesprochen, nicht etwa dem betreuenden Elternteil. Diese Neuerung führt für den Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen zu einer beträchtlicher Mehrbelastung!
Der Betreuungsunterhalt kommt im Übrigen auch bei der Unterhaltsberechnung für eheliche Kinder zum Tragen.

Beim Unterhalt geht es grundsätzlich darum ehebedingte Nachteile auszugleichen, welche insbesondere aus der Aufhebung der Wirtschaftsgemeinschaft resultieren.

Es werden primär folgende Unterhaltstypen unterschieden:

  • Betreuungsunterhalt – bei Selbstbetreuung, bis jüngstes Kind 16-jährig ist und ggf. für eine zusätzliche Übergangszeit.
  • Aufgabenteilungsunterhalt – Ausgleich ehebedingter Nachteile.
  • Aufstockungs, bzw. Aufbesserungsunterhalt – Ausgleich wirtschaftliches Gefälle aus ehelicher Solidarität.

Unterhaltszahlungen – Allgemeines zu Anspruch, bzw. Pflicht

Unterhaltszahlungen – Anspruch, bzw. Pflicht – dies ist eine der wichtigsten und oft gleichzeitig umstrittensten Fragen bei Trennung, Scheidung sowie Betreuung!
Beim Thema Unterhalt ist grundsätzlich zwischen Kinderunterhalt und Trennungs-, bzw. nachehelichem Unterhalt für den Ehe-, bzw. Ex-Ehepartner zu unterscheiden. Kinderunterhalt ist meistens fällig – bis zum Abschluss einer Erstausbildung. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es neu den Betreuungsunterhalt für Kinder, deren Eltern sowohl verheiratet oder unverheiratet sind und nicht in einer gemeinsamen Beziehung leben. Ehepartner Unterhalt ist während der Trennung ein Thema, nach der Scheidung wird von nachehelichem Unterhalt für den Ex-Ehepartner gesprochen.

Die Klärung des Anspruchs auf Unterhalt, bzw. die Pflicht auf Bezahlung von Unterhalt ist ein vielschichtiges Thema. Es gibt eine Reihe von Aspekten zu berücksichtigen, wobei das letzte Wort der Richter hat und dabei einen verhältnismässig hohen Ermessensspielraum hat.

Ein Ehepartner kann insbesondere dann Anspruch auf Unterhalt verlangen, wenn er seinen gebührenden Unterhalt mit seinen eigenen Mitteln nicht zu decken vermag – um dies herauszufinden wird die Berechnung des Unterhalts, bzw. der Alimente durchgeführt.

Wichtig: Die folgenden Ausführungen sind keinesfalls abschliessend, es gibt viele situationsbedingte Fälle und Ausnahmen, welche an dieser Stelle keine ultimative Klärung der Unterhaltsfrage zulassen, es geht hier um allgemeine Vermutungen und Indizien.

Ob Unterhalt (Betreuungs- oder nachehelicher Unterhalt, etc.) zu leisten ist, kann grob mit folgenden Fragen geklärt werden, wobei jede Frage für sich allenfalls nicht direkt mit ja oder nein beantwortet werden kann:

Grundlegende Fragen zur Klärung, ob Unterhalt zu leisten ist

Die zentralen Fragen und daraus resultierenden Folgen lauten (Kriterien Lebensprägung, etc. siehe unterhalb der Box):

War die Ehe lebensprägend oder ist zumindest ein Kind vorhanden?

  • Nein: Kein Unterhalt, allenfalls einmalige Abfindung.
  • Ja: Weiter zur nächsten Frage.

Deckt die Eigenversorgung des Unterhaltsberechtigten dessen Unterhaltsbedarf und gibt es kein gemeinsames Kind?

  • Ja: Kein Unterhalt.
  • Nein: Ist Wiederaufnahme/Ausdehnung Erwerbstätigkeit ggf. inkl. Zusatzverdienst zumutbar und ist der Lebensbedarf damit gedeckt?
    • Ja: Kein Unterhalt.
    • Nein:
      • Betreuung gemeinsames jüngstes Kind unter 16-jährig (gemäss Schulstufen-Regel)?
        • Jüngstes Kind unter ca. 6-jährig: Tendenziell voller Betreuungsunterhalt zu leisten – weiter zur nächsten Frage.
        • Jüngstes Kind zwischen 6- und 12-jährig: 30 – 40% Arbeitspensum zumutbar – weiter zur nächsten Frage.
        • Jüngstes Kind zwischen 12- und 16-jährig: 60 – 70% Arbeitspensum zumutbar – weiter zur nächsten Frage.
        • Jüngstes Kind über 16-jährig: 100% Arbeitspensum zumutbar, in der Regel kein Unterhaltsanspruch mehr – weiter zur nächsten Frage.
        • Unverheiratete Eltern: Voraussichtlich Betreuungsunterhalt.
      • Lange Ehe, traditionelle Rollenteilung, Alter, Krankheit, schlechte Erwerbsaussichten/Ausbildung: Zumindest Unterhalt für Übergangsfrist – weiter zur nächsten Frage.

Deckt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (abzgl. dessen Existenzminimums und Kinderunterhalt) den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigen?

  • Ja: In der Regel ist vom Unterhaltspflichtigen Unterhalt zu leisten.
  • Nein: Sofern vorhanden, ist vom Unterhaltspflichtigen ein Teilunterhalt zu leisten, für den Rest kann ggf. Sozialhilfe beantragt werden.

Gibt es einen Ausschluss- oder Minderungsgrund für Unterhalt aufgrund grober Unbilligkeit?

  • Ja: Bei wirklich grober Unbilligkeit, ist kein Unterhalt zu leisten, ansonsten wird der Unterhalt im Ermessen des Richters gemindert.
  • Nein: Liegt keine Unbilligkeit vor, was meistens der Fall ist, sind die vorgängigen Fragen entscheidend.

In den folgenden Absätzen folgt die Klärung der Detailfragen:

Lebensprägung – folgende Kriterien sind in erster Linie zur Bestimmung des Anspruchs massgebend:

  • Betreuung gemeinsamer Kinder unter 16 Jahren (Einschränkung bei Fremdbetreuung)
  • Traditionelle Rollenteilung (Ehegatten-, bzw. Einverdienerehe, Aufgabe, bzw. starke Reduktion Erwerbstätigkeit)
  • Lange Ehedauer (über zehn Jahre)
  • Ausnahme Kurzehe: Entwurzelung aus fremder Kultur.

Eigenversorgung – Erwerbstätigkeit und damit die Eigenversorgung (Einkommen und Vermögensertrag) des Unterhaltsberechtigten ist tendenziell unzumutbar, wenn folgende Kriterien alle zutreffen:

  • die Ehe hat länger als 10 Jahre gedauert
  • UND der Unterhaltsberechtigte war während der Ehe nicht erwerbstätig
  • UND  der Unterhaltsberechtigte war bei der Trennung über 45-jährig – Grenzalter bewegt sich Richtung 50-jährig.

Treffen alle Kriterien zu, werden die Höhe und die Dauer des Unterhalts aufgrund der Eingenversorgungskapazität unter Berücksichtigung der Kriterien wie Ehedauer, Alter bei Trennung, Ehetyp, Gesundheitszustand und Ausbildung, bzw. Erwerbsaussichten auf dem Arbeitsmarkt, festgelegt.

Leistungsfähigkeit – um diese zu bestimmen, muss Unterhalt berechnet werden, daraus resultieren entweder:

  • Unterdeckung (Mangel), d. h. der Bedarf des Unterhaltsberechtigten kann mit den vorhandenen Mitteln nicht gedeckt werden
  • Deckung, d. h. der Bedarf des Unterhaltsberechtigten kann gerade gedeckt werden
  • Überdeckung, d. h. der Bedarf des Unterhaltsberechtigten kann problemlos gedeckt werden.

Bei einer Überdeckung resultiert ein Überschuss – dieser kann je nach Situation bis zu einem gewissen Grad verteilt werden, allerdings soll daraus keine Vermögensumverteilung entstehen. Es ist wichtig, dass die Berechnung und die Bedarfe zur weiteren Verwendung, wie für spätere Neuberechnungen oder für die Beantragung von Sozialhilfe, festgehalten werden. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Kinderunterhalt Vorrang vor dem Unterhalt für den Ehegatten hat!

Unbilligkeit – Unterhalt ist nicht oder in reduziertem Masse zu leisten, wenn die bedürftige Person:

  • Ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat.
  • Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
  • Gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.

Zur Bestimmung der Eigenversorgung und insbesondere der Leistungsfähigkeit muss die Unterhaltsberechnung vorgenommen werden!

Die Entscheidung, ob Unterhalt geschuldet ist, hängt von diversen, zum Teil schwer beurteilbaren Aspekten ab. Aus diesem Grund hat das Gericht hier einen grossen Ermessensspielraum – an dieser Stelle muss der Gesamtsituation Rechnung getragen werden.